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Artikel 11 Anti-Doping-Konvention

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2008

Artikel 11

1. Die Beobachtende Begleitgruppe verfolgt die Umsetzung dieses Übereinkommens. Sie kann insbesondere:

  1. a) die Bestimmungen dieses Übereinkommens überprüfen und notwendige Änderungen erwägen;
  2. b) die in Art. 2.1 und 2.2 angeführte Liste – und gegebenenfalls die Neufassungen der Liste – der von den einschlägigen Sportorganisationen verbotenen Gruppen von Dopingwirkstoffen und methoden so wie die Kriterien für die Akkreditierung von Laboratorien, die von den internationalen Organisationen gemäß Art. 5.1a angenommen wurden, bestätigen und die Termine für das Inkrafttreten der einschlägigen Beschlüsse festsetzen;
  3. c) Konsultationen mit den jeweiligen Sportorganisationen führen;
  4. d) Empfehlungen an die Vertragsparteien bezüglich Maßnahmen aussprechen, die für die Umsetzung dieses Übereinkommens ergriffen werden sollen;
  5. e) geeignete Maßnahmen empfehlen, um die einschlägigen internationalen Organisationen und die Öffentlichkeit über die im Rahmen dieses Übereinkommens durchgeführten Schritte zu informieren;
  6. f) Empfehlungen an das Ministerkomitee aussprechen, wonach Nichtmitgliedstaaten des Europarates zum Beitritt zu diesem Übereinkommen aufgefordert werden sollen;
  7. g) Vorschläge zur Verbesserung der Wirksamkeit dieses Übereinkommens machen.

2. In Erfüllung ihrer Aufgaben kann die Beobachtende Begleitgruppe auf eigene Initiative Treffen von Expertengruppen einberufen.

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