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Artikel 5 Anti-Doping-Konvention

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.1991

Artikel 5

Labors

1. Jede Vertragspartei verpflichtet sich:

  1. a) mindestens ein Dopingkontrollabor einzurichten oder dessen Einrichtung zu erleichtern, das für eine Akkreditierung nach den Kriterien, die von den einschlägigen internationalen Sportorganisationen angenommen und von der Beobachtenden Begleitgruppe gemäß Artikel 11.1 b bestätigt wurden, in Betracht kommt; oder
  2. b) den Sportorganisationen dabei behilflich zu sein, Zugang zu einem solchen Labor im Gebiet einer anderen Vertragspartei zu erhalten.

2. Diese Labors sollen ermutigt werden,

  1. a) entsprechende Maßnahmen zu ergreifen, um qualifizierte Mitarbeiter einzustellen, zu beschäftigen sowie aus- und fortzubilden;
  2. b) entsprechende Forschungs- und Entwicklungsprogramme im Bereich der für Dopingzwecke im Sport eingesetzten oder vermutlich eingesetzten Dopingmittel und methoden sowie im Bereich der analytischen Biochemie und Pharmakologie durchzuführen, wobei das Ziel darin liegen sollte, größere Kenntnisse über die Auswirkungen der verschiedenen Substanzen auf den menschlichen Körper und die sportliche Leistung zu erhalten;
  3. c) neue Forschungsergebnisse schnell zu veröffentlichen und zu verbreiten.

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