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Artikel 10 Anti-Doping-Konvention

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.1991

Artikel 10

Beobachtende Begleitgruppe

(Monitoring Group)

1. Zur Umsetzung dieses Übereinkommens wird eine Beobachtende Begleitgruppe eingerichtet.

2. Jede Vertragspartei kann in dieser Beobachtenden Begleitgruppe durch einen oder mehrere Delegierte/n vertreten sein. Jede Vertragspartei hat eine Stimme.

3. Jeder in Art. 14.1 erwähnte Staat, der nicht Vertragsstaat dieses Übereinkommens ist, kann als Beobachter im Ausschuß vertreten sein.

4. Die Beobachtende Begleitgruppe kann auf einstimmigen Beschluß jeden Nichtmitgliedstaat des Europarates, der nicht Vertragspartei dieses Übereinkommens ist, sowie jede Sportorganisation oder andere Fachorganisation als Beobachter zu einer oder mehreren Sitzungen einladen.

5. Die Beobachtende Begleitgruppe wird vom Generalsekretär einberufen. Ihre erste Sitzung findet zum frühestmöglichen Zeitpunkt, zumindest aber innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens statt. Anschließend tritt sie auf Initiative des Generalsekretärs oder einer Vertragspartei immer dann zusammen, wenn sich die Notwendigkeit ergibt.

6. Die Mehrheit der Vertragsparteien stellt eine beschlußfähige Anzahl für die Einberufung einer Sitzung der Beobachtenden Begleitgruppe dar.

7. Die Beobachtende Begleitgruppe tritt unter Ausschluß der Öffentlichkeit zusammen.

8. Nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Übereinkommens gibt sich die Beobachtende Begleitgruppe eine Geschäftsordnung.