Artikel 7
(1) Die Vertragsstaaten ermutigen zur Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Archäologie und fördern insbesondere die Durchführung gemeinsamer Forschungen auf diesem Gebiet.
(2) Im Rahmen der in Tunesien geltenden Bestimmungen für ausländische Missionen im Bereich der Archäologie wird Tunesien die Durchführung österreichischer Ausgrabungs- und Forschungsprojekte im Bereich der Archäologie unter den gleichen günstigen Bedingungen ermöglichen, welche es bereits anderen Staaten gewährt hat.
Schlagworte
Ausgrabungsprojekt
Zuletzt aktualisiert am
28.02.2019
Gesetzesnummer
10009653
Dokumentnummer
NOR12122445
alte Dokumentnummer
N7198816956J
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