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Artikel 8 Abkommen über die Zusammenarbeit auf den Gebieten der Kultur, Wissenschaft und Erziehung (Tunesien)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.11.1988

Artikel 8

Die Vertragsstaaten unterstützen den Erfahrungsaustausch zwischen Fachleuten auf dem Gebiet des Erziehungswesens und zwischen Persönlichkeiten des Kulturlebens im Rahmen von Besuchen. Im Interesse der künftigen Entwicklung eines Jugendaustausches unterstützen sie ebenso den Austausch von Experten der außerschulischen Jugenderziehung.

Zuletzt aktualisiert am

28.02.2019

Gesetzesnummer

10009653

Dokumentnummer

NOR12122446

alte Dokumentnummer

N7198816957J

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