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Artikel 7 Abkommen über die Zusammenarbeit auf den Gebieten der Kultur, Wissenschaft und Erziehung (Tunesien)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.11.1988

Artikel 7

(1) Die Vertragsstaaten ermutigen zur Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Archäologie und fördern insbesondere die Durchführung gemeinsamer Forschungen auf diesem Gebiet.

(2) Im Rahmen der in Tunesien geltenden Bestimmungen für ausländische Missionen im Bereich der Archäologie wird Tunesien die Durchführung österreichischer Ausgrabungs- und Forschungsprojekte im Bereich der Archäologie unter den gleichen günstigen Bedingungen ermöglichen, welche es bereits anderen Staaten gewährt hat.

Schlagworte

Ausgrabungsprojekt

Zuletzt aktualisiert am

28.02.2019

Gesetzesnummer

10009653

Dokumentnummer

NOR12122445

alte Dokumentnummer

N7198816956J

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