Artikel 6
(1) Die Vertragsstaaten ermöglichen im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen Wissenschaftern und Studenten des jeweils anderen Landes den Zugang zu ihren Bibliotheken und Archiven sowie die Anfertigung von Kopien von Handschriften, Büchern und Druckschriften auf eigene Kosten.
(2) Die Vertragsstaaten gewähren dabei jede mögliche Unterstützung.
Zuletzt aktualisiert am
28.02.2019
Gesetzesnummer
10009653
Dokumentnummer
NOR12122444
alte Dokumentnummer
N7198816955J
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