Artikel 4
Die Vertragsstaaten gewähren Studierenden und graduierten Akademikern aus dem anderen Staat Stipendien von längerer und kürzerer Dauer zum Studium an ihren Universitäten und Hochschulen.
Zuletzt aktualisiert am
28.02.2019
Gesetzesnummer
10009549
Dokumentnummer
NOR12121295
alte Dokumentnummer
N7198418780J
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