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Artikel 5 Abkommen über die Zusammenarbeit auf den Gebieten der Kultur und Wissenschaft (Portugal)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.1984

Artikel 5

Die Vertragsstaaten prüfen die Möglichkeit und die Bedingungen einer gegenseitigen Anrechnung von Studienzeiten an Universitäten und Hochschulen sowie einer Anerkennung von Zeugnissen, Diplomen und akademischen Graden. Zu diesem Zweck tauschen sie die erforderlichen Unterlagen aus. Ein Komitee von Experten beider Vertragsstaaten erstellt Empfehlungen bezüglich solcher Anrechnungen und Anerkennungen. Auf der Grundlage dieser Empfehlungen prüfen die Vertragsstaaten die Möglichkeit des Abschlusses eines Abkommens über Gleichwertigkeiten im Universitätsbereich.

Zuletzt aktualisiert am

28.02.2019

Gesetzesnummer

10009549

Dokumentnummer

NOR12121296

alte Dokumentnummer

N7198418781J

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