Artikel 6
Die Vertragsstaaten unterstützen die direkte Zusammenarbeit wissenschaftlicher Institutionen auf den Gebieten der wissenschaftlich-technischen Forschung durch den Austausch von Experten und deren Teilnahme an wissenschaftlichen Veranstaltungen im anderen Staat, durch den Austausch von Informationsmaterial und durch die Förderung gemeinsamer Forschungsvorhaben.
Zuletzt aktualisiert am
28.02.2019
Gesetzesnummer
10009549
Dokumentnummer
NOR12121297
alte Dokumentnummer
N7198418782J
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