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Artikel 6 Abkommen über die Zusammenarbeit auf den Gebieten der Kultur und Wissenschaft (Portugal)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.1984

Artikel 6

Die Vertragsstaaten unterstützen die direkte Zusammenarbeit wissenschaftlicher Institutionen auf den Gebieten der wissenschaftlich-technischen Forschung durch den Austausch von Experten und deren Teilnahme an wissenschaftlichen Veranstaltungen im anderen Staat, durch den Austausch von Informationsmaterial und durch die Förderung gemeinsamer Forschungsvorhaben.

Zuletzt aktualisiert am

28.02.2019

Gesetzesnummer

10009549

Dokumentnummer

NOR12121297

alte Dokumentnummer

N7198418782J

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