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Artikel 3 Abkommen über die Zusammenarbeit auf den Gebieten der Kultur und Wissenschaft (Portugal)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.1984

Artikel 3

(1) Die Vertragsstaaten unterstützen die direkte Zusammenarbeit zwischen Universitäten, Hochschulen und wissenschaftlichen Einrichtungen beider Staaten.

(2) Zu diesem Zweck und unter Berücksichtigung gemeinsamer Interessen unterstützen sie auf der Grundlage von Einladungen den Austausch von Universitäts- und Hochschullehrern zur Ausübung einer Lehrtätigkeit oder zur Abhaltung von Gastvorträgen, sowie auf der Grundlage von Vorschlägen den Austausch von Forschern zur Durchführung wissenschaftlicher Arbeiten.

(3) Ferner tauschen sie zur Förderung des Unterrichts der Sprache und Kultur des jeweils anderen Vertragsstaates Lektoren aus.

Schlagworte

Universitätslehrer

Zuletzt aktualisiert am

28.02.2019

Gesetzesnummer

10009549

Dokumentnummer

NOR12121294

alte Dokumentnummer

N7198418779J

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