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Artikel VII Übereinkommen zwischen Österreich und Frankreich betreffend die Verfassung des Lycée Franςais

Aktuelle FassungIn Kraft seit 24.4.1994

Artikel VII

(1) Der im Artikel IV Absatz 1 zweiter Satz vorgesehene ergänzende Unterricht wird unbeschadet des Artikels I von österreichischen Lehrern mit der entsprechenden Lehrbefähigung erteilt, die dem Lycée Franςais in Wien im Wege des österreichischen Bundesministeriums für Unterricht und Kunst zur Verfügung gestellt werden.

(2) Das österreichische Dienstverhältnis dieser Lehrer bleibt hiedurch unberührt.

(3) Die österreichischen Lehrer am Lycée Franςais in Wien haben in der jeweiligen Klasse dieselben Befugnisse wie die französischen Lehrer.

(4) Auf Vorschlag des Direktors des Lycée Franςais hat die zuständige österreichische Stelle zwei der in Absatz 1 genannten österreichischen Lehrer mit Koordinationsaufgaben, und zwar einen für den Bereich bis einschließlich der 4. Schulstufe und den anderen für den Bereich ab der 5. Schulstufe, zu betrauen. Auf Vorschlag des Direktors des Lycée Franςais ist die Betrauung aufzuheben.

Für den Koordinator des Bereiches bis einschließlich der 4. Schulstufe vermindert sich die Gesamtlehrverpflichtung um 4 Wochenstunden; für den Koordinator des Bereiches ab der 5. Schulstufe werden zehn Werteinheiten in die Lehrverpflichtung eingerechnet.

(5) Die Schulaufsicht über den im Artikel IV Absatz 1 zweiter Satz vorgesehenen ergänzenden Unterricht und die diesen Unterricht erteilenden Lehrer obliegt den österreichischen Schulbehörden. Als Schulbehörde I. Instanz ist der Stadtschulrat für Wien und als Schulbehörde oberster Instanz der Bundesminister für Unterricht und Kunst zuständig.

Zuletzt aktualisiert am

03.07.2019

Gesetzesnummer

10009528

Dokumentnummer

NOR12125425

alte Dokumentnummer

N7199435326J

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