Artikel VI
(1) Schüler, die vor erfolgreicher Ablegung des Baccalauréats aus dem Lycée Franςais ausscheiden, haben gemß den Bestimmungen des Schulunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 139/1974, eine Einstufungsprüfung abzulegen, wenn sie die Aufnahme in eine österreichische öffentliche oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestattete Schule anstreben.
(2) Die Einstufungsprüfung entfällt für jene Schüler, die den ergänzenden Unterricht erfolgreich besucht haben, bei einem übertritt in die 1. bis 4. Schulstufe zur Gänze, ab der 5. Schulstufe hinsichtlich der dem ergänzenden Unterricht entsprechenden Unterrichtsgegenständen.
(3) Für den Fall des übertritts ist der Schüler im Bereich des ergänzenden Unterrichts auch nach den österreichischen Leistungsbeurteilungsvorschriften zu beurteilen. Im Zeugnis sind beide Beurteilungen ersichtlich zu machen.
Zuletzt aktualisiert am
03.07.2019
Gesetzesnummer
10009528
Dokumentnummer
NOR12121031
alte Dokumentnummer
N7198318725J
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