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Artikel IV Übereinkommen zwischen Österreich und Frankreich betreffend die Verfassung des Lycée Franςais

Aktuelle FassungIn Kraft seit 27.2.1983

Artikel IV

(1) Der Unterricht im Lycée Franςais in Wien wird nach den amtlichen französischen Lehrplänen erteilt. Für Schüler österreichischer Staatsbürgerschaft ist ein ergänzender Unterricht in deutscher Sprache für Deutsch, österreichische und deutsche Literatur, österreichische Geschichte und Sozialkunde sowie österreichische Geographie und Wirtschaftskunde zur Erreichung des Lehrziels der entsprechenden österreichischen Schulen in den genannten Bereichen verpflichtend.

(2) Schülern nichtösterreichischer Staatsbürgerschaft ist die Teilnahme an diesem ergänzenden Unterricht auf deren Antrag zu gestatten.

(3) Der Lehrplan (Bildungs- und Lehraufgaben, didaktische Grundsätze, Aufteilung des Lehrstoffes auf die einzelnen Klassen und das Stundenausmaß) für den ergänzenden Unterricht ist vom Bundesministers für Unterricht und Kunst nach Anhörung des Direktors des Lycée Franςais durch Verordnung zu erlassen.

(4) Für die Schüler österreichischer Staatsbürgerschaft gelten für den Religionsunterricht, der in deutscher Sprache zu erteilen ist, die österreichischen Vorschriften.

Schlagworte

Bildungsaufgabe

Zuletzt aktualisiert am

03.07.2019

Gesetzesnummer

10009528

Dokumentnummer

NOR12121029

alte Dokumentnummer

N7198318723J

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