Artikel VII Übereinkommen zwischen Österreich und Frankreich betreffend die Verfassung des Lycée Franςais

Alte FassungIn Kraft seit 27.2.1983

Artikel VII

(1) Der im Artikel IV Absatz 1 zweiter Satz vorgesehene ergänzende Unterricht wird unbeschadet des Artikels I von österreichischen Lehrern mit der entsprechenden Lehrbefähigung erteilt, die dem Lycee Francais in Wien im Wege des österreichischen Bundesministeriums für Unterricht und Kunst zur Verfügung gestellt werden.

(2) Das österreichische Dienstverhältnis dieser Lehrer bleibt hiedurch unberührt.

(3) Die österreichischen Lehrer am Lycee Francais in Wien haben in der jeweiligen Klasse dieselben Befugnisse wie die französischen Lehrer.

(4) Die Schulaufsicht über den im Artikel IV Absatz 1 zweiter Satz vorgesehenen ergänzenden Unterricht und die diesen Unterricht erteilenden Lehrer obliegt den österreichischen Schulbehörden. Als Schulbehörde I. Instanz ist der Stadtschulrat für Wien und als Schulbehörde oberster Instanz der Bundesminister für Unterricht und Kunst zuständig.

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