vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 5a FTFG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2021

Mitglieder der Delegiertenversammlung

§ 5a.

(1) Der Delegiertenversammlung gehören als stimmberechtigte Mitglieder an:

  1. 1. je eine Vertreterin oder ein Vertreter der in § 6 des Universitätsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 120/2002, genannten Universitäten,
  2. 2. eine Vertreterin oder ein Vertreter der Österreichischen Akademie der Wissenschaften,
  3. 3. eine Vertreterin oder ein Vertreter der AIT Austrian Institute of Technology GmbH,
  1. 5. eine Vertreterin oder ein Vertreter des Institute of Science and Technology – Austria,
  2. 6. eine Vertreterin oder ein Vertreter der Ludwig Boltzmann Gesellschaft,
  3. 7. eine Vertreterin oder ein Vertreter der Österreichischen Fachhochschulkonferenz,
  4. 8. eine Vertreterin oder ein Vertreter der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft,
  5. 9. eine Vertreterin oder ein Vertreter der Österreichischen Privatuniversitäten Konferenz sowie
  6. 10. eine Vertreterin oder ein Vertreter aus dem Bereich der außeruniversitären Forschung, die oder der von der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie ernannt wurde.

(2) Der Delegiertenversammlung gehören als nicht stimmberechtigte Mitglieder an:

  1. 1. eine Vertreterin oder ein Vertreter, die oder der von der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung ernannt wurde,
  2. 2. eine Vertreterin oder ein Vertreter, die oder der von der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie ernannt wurde sowie
  3. 3. die Mitglieder des Präsidiums (§ 8a).

(3) Die in Abs. 1 angeführten Vertreterinnen oder Vertreter sind für jeweils vier Jahre zu entsenden. Für jedes dieser Mitglieder der Delegiertenversammlung ist eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter gleichfalls für vier Jahre zu entsenden. Wiederentsendungen sind zulässig.

(4) Die Vertreterinnen oder Vertreter der Universitäten gemäß Abs. 1 Z 1 haben je nach Größe der Universitäten jeweils ein bis drei Stimmen. Die Stimmgewichtung ist in der Geschäftsordnung festzulegen.

(5) Die Delegiertenversammlung hat aus ihren Mitgliedern gemäß Abs. 1 eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter zu wählen.

Schlagworte

Arbeitsprogramm

Zuletzt aktualisiert am

29.07.2020

Gesetzesnummer

10009523

Dokumentnummer

NOR40225072

Stichworte