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§ 8a FTFG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2023

Mitglieder des Präsidiums

§ 8a.

(1) Das Präsidium besteht aus

  1. 1. der Präsidentin oder dem Präsidenten (§ 7),
  2. 2. einer kaufmännischen Vizepräsidentin oder einem kaufmännischen Vizepräsidenten sowie
  3. 3. drei wissenschaftlichen Vizepräsidentinnen oder Vizepräsidenten.

(2) Die Mitglieder des Präsidiums sind wie folgt zu wählen bzw. bestellen:

  1. 1. Die Funktionen der Präsidentin oder des Präsidenten und der Vizepräsidentinnen oder Vizepräsidenten sind vom Aufsichtsrat öffentlich auszuschreiben.
  2. 2. Die Delegiertenversammlung hat aus den gemäß Z 1 eingelangten Bewerbungen einen Dreiervorschlag für die Funktion der Präsidentin oder des Präsidenten zu erstellen.
  3. 3. Die Präsidentschaftskandidatinnen und Präsidentschaftskandidaten gemäß Z 2 haben aus den gemäß Z 1 eingelangten Bewerbungen drei Personen für die Funktion als wissenschaftliche Vizepräsidentinnen oder Vizepräsidenten (Abs. 1 Z 3) auszuwählen. Die Kandidatinnen oder Kandidaten für die Funktion der wissenschaftlichen Vizepräsidentinnen oder Vizepräsidenten
  1. a) bilden zusammen mit der Präsidentschaftskandidatin oder dem Präsidentschaftskandidaten den Wahlvorschlag und
  2. b) dürfen gleichzeitig mehreren Wahlvorschlägen angehören.
  1. 4. Das Präsidium, mit Ausnahme der kaufmännischen Vizepräsidentin oder des kaufmännischen Vizepräsidenten, ist vom Aufsichtsrat in geheimer Wahl mit einfacher Mehrheit aus den Wahlvorschlägen gemäß Z 3 zu wählen.
  2. 5. Der Aufsichtsrat hat nach Anhörung der gemäß Z 4 gewählten Präsidentin oder des gemäß Z 4 gewählten Präsidenten die kaufmännische Vizepräsidentin oder den kaufmännischen Vizepräsidenten nach den Bestimmungen des Stellenbesetzungsgesetzes, BGBl. I Nr. 26/1998, zu bestellen.

(3) Die in Abs. 1 angeführten Mitglieder sind für jeweils vier Jahre zu wählen bzw. zu bestellen. Die Funktionen gemäß Abs. 1 Z 1 und Z 3 dürfen nur durch zwei aufeinanderfolgende Funktionsperioden ausgeübt werden; in diesen Fällen ist die Wiederwahl für eine spätere Funktionsperiode zulässig. Für die Funktion gemäß Abs. 1 Z 2 ist die Wiederwahl unbeschränkt zulässig.

(4) Wenn die amtierende Präsidentin oder der amtierende Präsident vor der Ausschreibung der Funktion ihr oder sein Interesse an der Wiederwahl bekannt gibt, so kann die Wiederwahl

  1. 1. der Präsidentin oder des Präsidenten (Abs. 1 Z 1) sowie
  2. 2. der von der Präsidentin oder dem Präsidenten zur Wiederwahl vorgeschlagenen wissenschaftlichen Vizepräsidentinnen und Vizepräsidenten (Abs. 1 Z 3)

(5) Wenn die amtierende kaufmännische Vizepräsidentin oder der amtierende kaufmännische Vizepräsident vor der Ausschreibung der Funktion ihr oder sein Interesse an der Wiederwahl bekannt gibt, so kann die Wiederwahl ohne Ausschreibung, jedoch nach Anhörung der Präsidentin oder des Präsidenten erfolgen, wenn die Delegiertenversammlung und der Aufsichtsrat jeweils mit Dreiviertelmehrheit zustimmen.

(6) Alle nicht zur Wiederwahl gemäß Abs. 4 Z 2 vorgeschlagenen Funktionen sowie alle Funktionen gemäß Abs. 4 und 5, die bei der Wiederwahl nicht die erforderliche Dreiviertelmehrheit erhalten haben, sind gemäß Abs. 2 zu wählen bzw. bestellen.

(7) Als Mitglieder des Präsidiums dürfen nur Personen vorgeschlagen werden, die

  1. 1. über die zur ordnungsgemäßen Wahrnehmung der Aufgaben erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und fachlichen Erfahrungen verfügen und in der Lage sind, die Aufgaben eines Mitgliedes des Präsidiums wahrzunehmen,
  2. 2. verantwortungsvolle Positionen, insbesondere in den Bereichen Wissenschaft, Kultur oder Wirtschaft, innehaben oder innehatten und
  3. 3. auf Grund ihrer hervorragenden Kenntnisse und Erfahrungen einen Beitrag zur Erreichung der Ziele und Aufgaben des Wissenschaftsfonds leisten können.

(8) Folgende Personen dürfen dem Präsidium nicht angehören:

  1. 1. die Mitglieder
  1. a) von anderen Organen des Wissenschaftsfonds, mit Ausnahme der Präsidentin oder des Präsidenten des Wissenschaftsfonds,
  2. b) von Organen des Forschungs-, Wissenschafts-, Innovations- und Technologieentwicklungsrates
  1. d) von Organen der Nationalstiftung für Forschung, Technologie und Entwicklung,
  2. e) der Bundesregierung oder einer Landesregierung, des Nationalrates, des Bundesrates, oder eines sonstigen allgemeinen Vertretungskörpers,
  1. 2. Funktionäre einer politischen Partei,
  2. 3. Personen, die eine der in Z 1 lit. e oder Z 2 genannten Funktionen in den letzten vier Jahren ausgeübt haben,
  3. 4. Personen, die rechtskräftig wegen einer gerichtlich strafbaren Handlung verurteilt worden sind, die ihre berufliche Zuverlässigkeit in Frage stellt, sowie
  4. 5. Personen, die bereits sechs oder mehr Aufsichtsratsmandate wahrnehmen.

Zuletzt aktualisiert am

19.05.2023

Gesetzesnummer

10009523

Dokumentnummer

NOR40252812