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Artikel 1 Abkommen über die Zusammenarbeit auf den Gebieten der Kultur und Wissenschaft (Polen)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 25.7.1973

Artikel 1

Die Vertragsstaaten werden im Rahmen der entsprechenden Bestimmungen dieses Abkommens die Entwicklung der Zusammenarbeit in den Bereichen der Wissenschaft und Forschung, der schulischen und außerschulischen Bildung, des Gesundheitswesen, der Kultur und Kunst, des Rundfunks, Fernsehens, Films, der Presse und anderer Massenmedien sowie des Sports, insbesondere durch den Austausch von Personen, unterstützen.

Zuletzt aktualisiert am

28.02.2019

Gesetzesnummer

10009353

Dokumentnummer

NOR12119454

alte Dokumentnummer

N7197333505L

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