Artikel 1
Die Vertragsstaaten werden im Rahmen der entsprechenden Bestimmungen dieses Abkommens die Entwicklung der Zusammenarbeit in den Bereichen der Wissenschaft und Forschung, der schulischen und außerschulischen Bildung, des Gesundheitswesen, der Kultur und Kunst, des Rundfunks, Fernsehens, Films, der Presse und anderer Massenmedien sowie des Sports, insbesondere durch den Austausch von Personen, unterstützen.
Zuletzt aktualisiert am
28.02.2019
Gesetzesnummer
10009353
Dokumentnummer
NOR12119454
alte Dokumentnummer
N7197333505L
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