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Artikel 2 Abkommen über die Zusammenarbeit auf den Gebieten der Kultur und Wissenschaft (Polen)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 25.7.1973

Artikel 2

Die Vertragsstaaten werden die direkte Zusammenarbeit zwischen wissenschaftlichen Institutionen beider Staaten auf den Gebieten der Lehre und Forschung durch folgende Maßnahmen fördern:

  1. a) durch den Austausch wissenschaftlicher Mitarbeiter und Vertreter wissenschaftlicher Institutionen zur Durchführung wissenschaftlicher Forschung, zur Abhaltung von Gastvorlesungen sowie zum Zwecke des Kennenlernens der wissenschaftlichen Arbeit;
  2. b) durch den Austausch wissenschaftlicher Publikationen und Bücher.

Zuletzt aktualisiert am

28.02.2019

Gesetzesnummer

10009353

Dokumentnummer

NOR12119455

alte Dokumentnummer

N7197333506L

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