§ 6.
(1) Zur Entscheidung über einen gemäß § 5 erhobenen Anspruch ist das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien ausschließlich zuständig.
(2) Der Antrag ist in zweifacher Ausfertigung einzubringen. In dem Antrag sind die Gründe anzuführen, auf die der Antragsteller seinen Anspruch stützt; er hat die Beweismittel hiefür zu bezeichnen, soweit sie nicht bereits in der Anmeldung an die Anmeldestelle angegeben worden sind.
(3) Der Bund hat in dem Verfahren die Stellung einer Partei.
(4) Das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien hat eine Ausfertigung des Antrages dem Bund zu Handen der Finanzprokuratur zuzustellen.
(5) Für das Verfahren gelten die Bestimmungen der §§ 1 bis 19 des Gesetzes über das gerichtliche Verfahren in Rechtsangelegenheiten außer Streitsachen mit folgenden Besonderheiten:
- a) Die Verhandlung und die Entscheidung obliegen dem Einzelrichter.
- b) Die Verhandlung ist öffentlich. Das Gericht kann jedoch die Öffentlichkeit nach den Vorschriften der Zivilprozeßordnung ausschließen, desgleichen wenn Tatsachen erörtert oder bewiesen werden müssen, die durch die Amtsverschwiegenheit gedeckt wären.
- c) Werden wegen desselben Gutes mehrere gerichtliche Verfahren von verschiedenen Personen beantragt, so sind die Verfahren zu verbinden.
- d) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über den Beweis sind sinngemäß anzuwenden.
- e) Die Verweisung auf den Rechtsweg und das Rechtsmittel der Vorstellung sind unzulässig.
Zuletzt aktualisiert am
07.09.2023
Gesetzesnummer
10009305
Dokumentnummer
NOR12118849
alte Dokumentnummer
N7196910879O
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