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§ 7 Bereinigung der Eigentumsverhältnisse des im Gewahrsam des Bundesdenkmalamtes befindlichen Kunst- und Kulturgutes

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.1969

§ 7.

In das Eigentum des Bundes geht das Kunst- und Kulturgut (§ 1 Abs. 1) über

  1. a) mit dem Ablauf der Anmeldefrist, wenn es innerhalb deren nicht beansprucht worden ist,
  2. b) mit dem ungenützten Ablauf der Frist nach § 5 Abs. 2 und 4,
  3. c) mit dem Tage des Eintrittes der Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung, mit welcher das Begehren auf Herausgabe abgewiesen wurde, und, falls mehrere Herausgabeansprüche auf ein und dasselbe Kunst- und Kulturgut erhoben wurden, mit dem Tage des Eintrittes der Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung, mit welcher über den letzten offenen Anspruch abweislich entschieden worden ist.

Schlagworte

Kunstgut

Zuletzt aktualisiert am

07.09.2023

Gesetzesnummer

10009305

Dokumentnummer

NOR12118850

alte Dokumentnummer

N7196910880O

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