§ 7.
In das Eigentum des Bundes geht das Kunst- und Kulturgut (§ 1 Abs. 1) über
- a) mit dem Ablauf der Anmeldefrist, wenn es innerhalb deren nicht beansprucht worden ist,
- b) mit dem ungenützten Ablauf der Frist nach § 5 Abs. 2 und 4,
- c) mit dem Tage des Eintrittes der Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung, mit welcher das Begehren auf Herausgabe abgewiesen wurde, und, falls mehrere Herausgabeansprüche auf ein und dasselbe Kunst- und Kulturgut erhoben wurden, mit dem Tage des Eintrittes der Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung, mit welcher über den letzten offenen Anspruch abweislich entschieden worden ist.
Schlagworte
Kunstgut
Zuletzt aktualisiert am
07.09.2023
Gesetzesnummer
10009305
Dokumentnummer
NOR12118850
alte Dokumentnummer
N7196910880O
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