vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 8 Bereinigung der Eigentumsverhältnisse des im Gewahrsam des Bundesdenkmalamtes befindlichen Kunst- und Kulturgutes

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.1969

§ 8.

Zur Abgeltung der Ansprüche der „Sammelstellen“ auf Übertragung von Kunst- und Kulturgut, das Personen gehört hat, die durch das NS-Regime verfolgt wurden, und von diesen nicht beansprucht wurde, ist den „Sammelstellen“ spätestens acht Monate nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes der Betrag von fünf Millionen Schilling zu überweisen.

Schlagworte

Kunstgut

Zuletzt aktualisiert am

07.09.2023

Gesetzesnummer

10009305

Dokumentnummer

NOR12118851

alte Dokumentnummer

N7196910881O

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte