§ 8.
Zur Abgeltung der Ansprüche der „Sammelstellen“ auf Übertragung von Kunst- und Kulturgut, das Personen gehört hat, die durch das NS-Regime verfolgt wurden, und von diesen nicht beansprucht wurde, ist den „Sammelstellen“ spätestens acht Monate nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes der Betrag von fünf Millionen Schilling zu überweisen.
Schlagworte
Kunstgut
Zuletzt aktualisiert am
07.09.2023
Gesetzesnummer
10009305
Dokumentnummer
NOR12118851
alte Dokumentnummer
N7196910881O
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)