§ 5.
(1) Kommt die Anmeldestelle zur Überzeugung, daß ein Herausgabeanspruch nicht besteht oder sind auf ein und dasselbe Kunst- und Kulturgut zwei oder mehrere Ansprüche von verschiedenen Personen erhoben worden, dann hat die Anmeldestelle dem Anmelder mitzuteilen, daß und weshalb sie die Herausgabe verweigert.
(2) Der Anmelder kann seinen Anspruch auf Herausgabe nach Maßgabe der Bestimmungen des § 6 binnen einer Frist von drei Monaten nach Zustellung der ablehnenden Mitteilung bei sonstiger Verwirkung gerichtlich geltend machen. Innerhalb der gleichen Frist kann der Anmelder eine gerichtliche Entscheidung beantragen, daß die von der Anmeldestelle gemäß § 4 Abs. 2 gestellten Bedingungen zur Gänze oder in einem bestimmten Ausmaß zu entfallen haben.
(3) Mit der Anrufung des Gerichtes verlieren alle Erklärungen der Anmeldestelle über das beanspruchte Gut ihre Wirksamkeit.
(4) Ferner kann der Anmelder, wenn ihm die Anmeldestelle innerhalb von achtzehn Monaten nach Ablauf der in § 2 Abs. 1 festgesetzten Anmeldefrist keine endgültige Erklärung über die Herausgabe oder deren Ablehnung zugestellt hat, seinen Anspruch binnen einer weiteren Frist von sechs Monaten bei sonstiger Verwirkung gerichtlich geltend machen.
(5) Die Tage des Postenlaufes für Anträge nach Abs. 2 und 4 werden in die Frist nicht eingerechnet.
Schlagworte
Kunstgut
Zuletzt aktualisiert am
07.09.2023
Gesetzesnummer
10009305
Dokumentnummer
NOR12118848
alte Dokumentnummer
N7196910878O
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