§ 2.
(1) Personen, die das Eigentumsrecht an dem in der Liste (§ 1 Abs. 2) enthaltenen Kunst- und Kulturgut behaupten, können ihren Anspruch auf Herausgabe bei der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland – im folgenden Anmeldestelle genannt – anmelden. Die Anmeldung muß bei sofortiger Verwirkung spätestens am 31. Dezember 1972 bei der Anmeldestelle eingelangt sein.
(2) Die Ansprüche sind ausschließlich nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes geltend zu machen.
(3) Personen, die durch Rechtsgeschäfte oder Rechtshandlungen der im § 1 des Bundesgesetzes vom 15. Mai 1946, BGBl. Nr. 106, über die Nichtigkeit von Rechtsgeschäften und sonstigen Rechtshandlungen, die während der deutschen Besetzung Österreichs erfolgt sind, bezeichneten Art in den Besitz des Kunst- und Kulturgutes gekommen sind, können Ansprüche auf dessen Herausgabe nicht geltend machen.
Schlagworte
Kunstgut, BGBl. Nr. 106/1946
Zuletzt aktualisiert am
07.09.2023
Gesetzesnummer
10009305
Dokumentnummer
NOR12118845
alte Dokumentnummer
N7196910875O
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