§ 3.
(1) Die Anmeldung ist in doppelter Ausfertigung einzubringen und muß Angaben enthalten, aus denen zu ersehen ist, worauf der Anspruch gestützt wird. Beweisurkunden sind im Original oder in beglaubigter Abschrift anzuschließen. Wenn Personen, die im Ausland wohnhaft sind, ihre Anmeldungen durch einen Bevollmächtigten einbringen, muß ihre Unterschrift auf der Vollmacht, die nicht älter als drei Jahre sein darf, beglaubigt sein.
(2) Die rechtzeitig eingebrachten Anmeldungen (§ 2 Abs. 1) sind von der Anmeldestelle in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht zu prüfen.
(3) Der Anmelder hat auf Verlangen der Anmeldestelle innerhalb einer ihm gesetzten angemessenen Frist zur Klärung des Sachverhaltes erforderliche ergänzende Angaben zu machen oder Beweismittel anzugeben oder vorzulegen. Können Angaben nicht gemacht oder Beweismittel nicht erbracht werden, so sind die Gründe hiefür innerhalb der von der Anmeldestelle festgesetzten Frist anzugeben.
(4) Ist der Anmelder nach Einbringung seiner Anmeldung verstorben, so ist die weitere Behandlung der Angelegenheit mit seinen Rechtsnachfolgern fortzusetzen. Die in den §§ 4 und 5 festgesetzten Fristen werden bis zum Abschluß des Verlassenschaftsverfahrens oder, falls die Durchführung des Verlassenschaftsverfahrens der inländischen Gerichtsbarkeit entzogen ist, bis zum Abschluß eines allfälligen ähnlichen Verfahrens im Ausland unterbrochen.
Zuletzt aktualisiert am
07.09.2023
Gesetzesnummer
10009305
Dokumentnummer
NOR12118846
alte Dokumentnummer
N7196910876O
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)