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§ 3 Äußere Rechtsverhältnisse der griechisch-orientalischen Kirche in Österreich

Aktuelle FassungIn Kraft seit 15.7.1967

§ 3.

(1) Eine Anzeige an das Bundesministerium für Unterricht über die Errichtung einer Kirchengemeinde und die satzungsgemäße Bestellung der Organe hat die Bezeichnung der Rechtsperson, eine Ausfertigung der Satzungen sowie Namen und Anschriften tauglicher (§ 9) satzungsgemäß nach außen vertretungsbefugter Organe zu enthalten. Die Erfüllung der Voraussetzungen nach § 2 lit. a ist glaubhaft zu machen.

(2) Das Bundesministerium für Unterricht hat das Einlangen der Anzeige über die Errichtung der Kirchengemeinde und die satzungsgemäße Bestellung der nach außen vertretungsbefugten Organe bei Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen zu beurkunden. Ab dem Tag des Einlangens der gesetzmäßig ausgefertigten Anzeige beim Bundesministerium für Unterricht genießt die betreffende Kirchengemeinde als staatlich anerkannte Einrichtung der griechisch-orientalischen Kirche in Österreich die Stellung einer Körperschaft des öffentlichen Rechtes.

(3) Entspricht eine Anzeige nicht den gesetzlichen Voraussetzungen, hat das Bundesministerium für Unterricht unter Setzung einer angemessenen Nachfrist zur Behebung der Mängel aufzufordern; bei offenbarer Aussichtslosigkeit einer solchen Aufforderung oder bei fruchtlosem Verstreichen der gesetzten Frist hat das Bundesministerium für Unterricht die Kenntnisnahme der Anzeige mit Bescheid abzulehnen.

vgl. Bundesministeriengesetz 1986 (BMG), BGBl. Nr. 76/1986

Zuletzt aktualisiert am

06.04.2018

Gesetzesnummer

10009290

Dokumentnummer

NOR12118792

alte Dokumentnummer

N7196710571O

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