Abschnitt II a – Errichtung neuer Diözesen und Bestellung der Organe
§ 3a.
(1) Der Bundesminister für Unterricht, Kunst und Kultur hat auf Antrag des jeweiligen Patriarchates die Errichtung einer Diözese im Bundesgesetzblatt kundzumachen, wenn
- 1. in Österreich zumindest zwei Kirchengemeinden für die gemäß kirchlichem Recht eine Diözese errichtet wurde bestehen,
- 2. der Bischofssitz dieser Diözese oder der Sitz dessen Vertreters im Bischofsamt in Österreich ist und
- 3. von der kirchlichen Oberbehörde genehmigte Satzungen der Diözese vorliegen.
(2) Mit der Kundmachung erlangt die Diözese die Stellung einer Körperschaft öffentlichen Rechts.
Zuletzt aktualisiert am
06.04.2018
Gesetzesnummer
10009290
Dokumentnummer
NOR40129890
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