Abschnitt II ‑ Errichtung neuer Kirchengemeinden und Bestellung der neuen Organe
§ 2.
Eine griechisch-orientalische Kirchengemeinde, die von Personen griechisch-orientalischen Bekenntnisses gebildet wird, erlangt durch staatliche Anerkennung Rechtspersönlichkeit auch für den staatlichen Bereich und genießt die Stellung einer Körperschaft des öffentlichen Rechtes, wenn
- a) der künftige Bestand der Kirchengemeinde und die Tradierung griechisch-orientalischen (orthodoxen) Glaubens- und Lehrgutes glaubhaft gemacht wird, worüber das Bundesministerium für Unterricht im Zweifelsfall ein Gutachten der griechisch-orientalischen Metropolis von Austria (§ 6) einholen kann,
- b) die Kirchengemeinde Satzungen besitzt, welche den Grundsätzen des § 8 dieses Bundesgesetzes entsprechen, und
- c) die neue Kirchengemeinde dem Bundesministerium für Unterricht die Errichtung und die satzungsgemäße Bestellung der neuen Organe angezeigt hat.
vgl. Bundesministeriengesetz 1986 (BMG), BGBl. Nr. 76/1986
Schlagworte
Glaubensgut
Zuletzt aktualisiert am
06.04.2018
Gesetzesnummer
10009290
Dokumentnummer
NOR12118791
alte Dokumentnummer
N7196710570O
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