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§ 10 Land- und forstwirtschaftliches Bundesschulgesetz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.1967

§ 10. Aufbau

(1) Die höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten schließen an die 8. Schulstufe an und umfassen fünf Schulstufen (9. bis 13. Schulstufe).

(2) Jeder Schulstufe hat ein Jahrgang zu entsprechen.

(3) Die Bestimmung des Abs. 1 gilt nicht für die Sonderformen (§ 18) der höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten.

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