Organisationsformen
§ 11.
(1) Die höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten sind berufsbildende höhere Lehranstalten. Sie gliedern sich in
- 1. Höhere Lehranstalten für Landwirtschaft,
- (Anm.: Z 2 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 112/2004)
- 3. Höhere Lehranstalten für Wein- und Obstbau,
- 4. Höhere Lehranstalten für Garten- und Landschaftsgestaltung,
- 4a. Höhere Lehranstalten für Gartenbau,
- 5. Höhere Lehranstalten für Landtechnik,
- 6. Höhere Lehranstalten für Lebensmittel- und Biotechnologie,
- 7. Höhere Lehranstalten für Forstwirtschaft (Försterschulen),
- 8. Höhere Lehranstalt für Landwirtschaft und Ernährung,
- 8a. Höhere Lehranstalt für Umwelt- und Ressourcenmanagement,
- 8b. Höhere Lehranstalt für Informationstechnologie in der Landwirtschaft,
- 9. Sonderformen der unter Z 1 bis 8b genannten Arten.
- Neben den in Z 1 bis 9 genannten Arten können entsprechend dem Bedarf der Land- und Forstwirtschaft auch fachbereichsübergreifende und zusätzliche Fachrichtungen geführt werden.
(2) Höhere land- und forstwirtschaftliche Lehranstalten für mehrere Fachrichtungen sind in Fachabteilungen zu gliedern. Soweit erforderlich, sind für die einzelnen Fachabteilungen Abteilungsvorstände zu bestellen, die der gemeinsamen Schulleitung unterstellt sind.
Zuletzt aktualisiert am
31.07.2020
Gesetzesnummer
10009289
Dokumentnummer
NOR40225192
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