vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 12 Land- und forstwirtschaftliches Bundesschulgesetz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.2020

Aufnahmsvoraussetzungen

§ 12.

Voraussetzung für die Aufnahme in eine höhere land- und forstwirtschaftliche Lehranstalt ist ‑ soweit für Sonderformen nicht anderes bestimmt ist ‑

  1. 1. der erfolgreiche Abschluss der 4. Klasse der Mittelschule und in allen leistungsdifferenzierten Pflichtgegenständen eine Beurteilung gemäß dem Leistungsniveau „Standard AHS“ oder eine Beurteilung gemäß dem Leistungsniveau „Standard“ nicht schlechter als „Gut“ oder
  2. 2. der erfolgreiche Abschluss der Polytechnischen Schule auf der 9. Schulstufe oder
  3. 3. der erfolgreiche Abschluss der 1. Klasse einer berufsbildenden mittleren Schule oder
  4. 4. der erfolgreiche Abschluss der 4. oder einer höheren Klasse der allgemeinbildenden höheren Schule.

Zuletzt aktualisiert am

29.01.2019

Gesetzesnummer

10009289

Dokumentnummer

NOR40212010

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)