Aufnahmsvoraussetzungen
§ 12.
Voraussetzung für die Aufnahme in eine höhere land- und forstwirtschaftliche Lehranstalt ist ‑ soweit für Sonderformen nicht anderes bestimmt ist ‑
- 1. der erfolgreiche Abschluss der 4. Klasse der Mittelschule und in allen leistungsdifferenzierten Pflichtgegenständen eine Beurteilung gemäß dem Leistungsniveau „Standard AHS“ oder eine Beurteilung gemäß dem Leistungsniveau „Standard“ nicht schlechter als „Gut“ oder
- 2. der erfolgreiche Abschluss der Polytechnischen Schule auf der 9. Schulstufe oder
- 3. der erfolgreiche Abschluss der 1. Klasse einer berufsbildenden mittleren Schule oder
- 4. der erfolgreiche Abschluss der 4. oder einer höheren Klasse der allgemeinbildenden höheren Schule.
- Aufnahmsbewerberinnen und Aufnahmsbewerber der Mittelschule haben aus jenen leistungsdifferenzierten Pflichtgegenständen, in denen die Voraussetzungen gemäß Z 1 nicht erfüllt werden, eine Aufnahmsprüfung abzulegen. Aufnahmsbewerberinnen und Aufnahmsbewerber mit dem erfolgreichen Abschluss der 8. Stufe der Volksschule haben in Deutsch, Mathematik und Lebender Fremdsprache eine Aufnahmsprüfung abzulegen.
Zuletzt aktualisiert am
29.01.2019
Gesetzesnummer
10009289
Dokumentnummer
NOR40212010
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