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§ 13 Land- und forstwirtschaftliches Bundesschulgesetz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 15.6.2018

Reife- und Diplomprüfung

§ 13.

(1) Die Ausbildung an den höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten wird durch die Reife- und Diplomprüfung abgeschlossen.

(2) Die erfolgreiche Ablegung der Reife- und Diplomprüfung an einer höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalt berechtigt zum Besuch einer Universität, für die die Reifeprüfung Zulassungsvoraussetzung ist, wobei nach den Erfordernissen der verschiedenen Studienrichtungen durch Verordnung der Bundesministerin oder des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung zu bestimmen ist, in welchen Fällen Zusatzprüfungen zur Reifeprüfung abzulegen sind.

Zuletzt aktualisiert am

21.06.2018

Gesetzesnummer

10009289

Dokumentnummer

NOR40203751

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