§ 10. Aufbau
(1) Die höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten schließen an die 8. Schulstufe an und umfassen fünf Schulstufen (9. bis 13. Schulstufe).
(2) Jeder Schulstufe hat ein Jahrgang zu entsprechen.
(3) Die Bestimmung des Abs. 1 gilt nicht für die Sonderformen (§ 18) der höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten.
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