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§ 18 Land- und forstwirtschaftliches Bundesschulgesetz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.2020

§ 18. Sonderformen

(1) Als Sonderformen der höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten können für Schülerinnen und Schüler, die nach Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht eine mindestens dreijährige praktische Verwendung in der Land- und Forstwirtschaft mit Berufsschulbesuch zurückgelegt haben oder eine mindestens einjährige praktische Verwendung in der Land- und Forstwirtschaft aufweisen und mindestens zwei Stufen einer land- oder forstwirtschaftlichen Fachschule erfolgreich besucht haben oder mindestens drei Stufen einer land- und forstwirtschaftlichen Fachschule erfolgreich besucht haben, Aufbaulehrgänge geführt werden. Diese Aufbaulehrgänge haben die Aufgabe, in einem dreijährigen Bildungsgang zum Bildungsziel der höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten einer bestimmten Fachrichtung zu führen.

(2) Für die Lehrpläne gelten die Bestimmungen des § 17 entsprechend.

Zuletzt aktualisiert am

31.07.2020

Gesetzesnummer

10009289

Dokumentnummer

NOR40225193

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