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Artikel 11 Europäisches Abkommen über die Gleichwertigkeit der akademischen Grade und Hochschulzeugnisse

Aktuelle FassungIn Kraft seit 27.11.1961

Artikel 11

Jede Vertragspartei kann bei der Hinterlegung ihrer Ratifikationsurkunde beziehungsweise Beitrittserklärung oder in der Folge durch eine Mitteilung an den Generalsekretär des Europarates erklären, daß dieses Abkommen für einige oder alle der Gebiete gilt, für deren internationale Beziehungen diese Vertragspartei verantwortlich ist.

Zuletzt aktualisiert am

14.11.2019

Gesetzesnummer

10009259

Dokumentnummer

NOR40084151

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