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Artikel 10 Europäisches Abkommen über die Gleichwertigkeit der akademischen Grade und Hochschulzeugnisse

Aktuelle FassungIn Kraft seit 27.11.1961

Artikel 10

  1. 1. Dieses Abkommen liegt zur Unterzeichnung durch die Mitglieder des Europarates auf. Es bedarf der Ratifizierung. Die Ratifikationsurkunden werden beim Generalsekretär des Europarates hinterlegt.
  2. 2. Das Abkommen tritt einen Monat nach der Hinterlegung der dritten Ratifikationsurkunde in Kraft.
  3. 3. Für jeden Unterzeichnerstaat, der das Abkommen in der Folge ratifiziert, tritt es einen Monat nach der Hinterlegung seiner Ratifikationsurkunde in Kraft.
  4. 4. Nach dem Inkrafttreten dieses Abkommens kann das Ministerkomitee des Europarates jeden Staat, der nicht Mitglied des Rates ist, einladen, diesem Abkommen beizutreten. Jeder Staat, der diese Einladung erhalten hat, kann dem Abkommen durch Hinterlegung einer Beitrittserklärung beim Generalsekretär des Europarates beitreten. Für jeden beitretenden Staat tritt dieses Abkommen einen Monat nach der Hinterlegung seiner Beitrittserklärung in Kraft.
  5. 5. Der Generalsekretär des Europarates setzt alle Mitglieder des Rates und alle beitretenden Staaten von der Hinterlegung aller Ratifikationsurkunden und Beitrittserklärungen in Kenntnis.

Zuletzt aktualisiert am

14.11.2019

Gesetzesnummer

10009259

Dokumentnummer

NOR40084150

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