Artikel 12
- 1. Jede Vertragspartei kann dieses Abkommen jederzeit nach einer Periode von fünf Jahren nach dessen Inkrafttreten durch eine schriftliche, an den Generalsekretär des Europarates gerichtete Erklärung kündigen, in welchem Falle der Generalsekretär des Europarates die anderen Vertragsparteien von diesem Schritt in Kenntnis setzt.
- 2. Eine derartige Kündigung wird für die betreffende Vertragspartei sechs Monate nach Eingang der Erklärung beim Generalsekretär des Europarates wirksam.
Zu Urkund dessen haben die von ihren Regierungen hiezu gehörig befugten Unterzeichneten dieses Abkommen unterschrieben.
Geschehen zu Paris, am 14. Dezember 1959, in französischer und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist, in einer Urschrift, die im Archiv des Europarates hinterlegt wird. Der Generalsekretär übermittelt jeder Unterzeichnerregierung und jeder Regierung, die ihren Beitritt erklärt, eine beglaubigte Abschrift.
Zuletzt aktualisiert am
14.11.2019
Gesetzesnummer
10009259
Dokumentnummer
NOR40084152
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