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Europäisches Abkommen über die Gleichwertigkeit der Studienzeiten an den Universitäten

Aktuelle FassungIn Kraft seit 02.10.1957

§ 0

Europäisches Abkommen über die Gleichwertigkeit der Studienzeiten an den Universitäten

Kurztitel

Europäisches Abkommen über die Gleichwertigkeit der Studienzeiten an den Universitäten

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 231/1957

Typ

Vertrag – Multilateral

§/Artikel/Anlage

§ 0

Inkrafttretensdatum

02.10.1957

Unterzeichnungsdatum

15.12.1956

Index

79/01 Schulen, Universitäten

Langtitel

(Übersetzung.)

EUROPÄISCHES ABKOMMEN ÜBER DIE GLEICHWERTIGKEIT DER STUDIENZEIT AN DEN UNIVERSITÄTEN

StF: BGBl. Nr. 231/1957 (NR: GP VIII RV 264 AB 274 S. 35 . BR: S. 127.)

Änderung

BGBl. Nr. 225/1958 (K – Geltungsbereich)

BGBl. Nr. 52/1960 (K – Geltungsbereich)

BGBl. Nr. 54/1961 (K – Geltungsbereich)

BGBl. Nr. 43/1968 (K – Geltungsbereich)

BGBl. Nr. 51/1970 (K – Geltungsbereich)

BGBl. Nr. 19/1973 (K – Geltungsbereich)

BGBl. Nr. 299/1975 (K – Geltungsbereich)

BGBl. Nr. 630/1977 (K – Geltungsbereich)

BGBl. Nr. 507/1982 (K – Geltungsbereich)

BGBl. Nr. 704/1992 (K – Geltungsbereich)

BGBl. Nr. 175/1993 (K – Geltungsbereich)

BGBl. Nr. 867/1994 (K – Geltungsbereich)

BGBl. III Nr. 221/1999 (K – Geltungsbereich)

Sprachen

Englisch, Französisch

Vertragsparteien

*Belgien 19/1973 *Bosnien-Herzegowina III 221/1999 *Dänemark 225/1958, 43/1968 *Deutschland/BRD 43/1968 *Finnland 704/1992 *Frankreich 225/1958, 43/1968 *Irland 231/1957, 43/1968 *Island 43/1968 *Italien 225/1958, 43/1968 *Jugoslawien 630/1977, 704/1992 A *Kroatien 867/1994 *Liechtenstein 704/1992 *Luxemburg 51/1970 *Malta 51/1970 *Niederlande 52/1960, 43/1968 *Nordmazedonien 867/1994 *Norwegen 231/1957, 43/1968 *Polen 867/1994 *Portugal 507/1982 *Rumänien III 221/1999 *Russische F III 221/1999 *Schweden 43/1968 *Schweiz 704/1992 *Slowakei 175/1993 *Slowenien 704/1992 *Spanien 299/1975 *Tschechische R 175/1993 *Tschechoslowakei 704/1992, 175/1993 A *Türkei 43/1968 *Vereinigtes Königreich 231/1957, 43/1968, III 221/1999

Sonstige Textteile

Nachdem das am 15. Dezember 1956 in Paris unterzeichnete Europäische Abkommen über die Gleichwertigkeit der Studienzeit an den Universitäten, welches also lautet: …

die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident dieses Abkommen für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte Erfüllung der in diesem Abkommen enthaltenen Bestimmungen.

Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet, vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Unterricht und vom Bundesminister für die Auswärtigen Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden.

Geschehen zu Wien, den 6. September 1957.

Ratifikationstext

Das vorliegende Abkommen ist für Österreich gemäß seinem Artikel 9 Abs. 3 am 2. Oktober 1957 in Kraft getreten.

(Anm.: letzte Anpassung durch Kundmachung BGBl. III Nr. 221/1999)

Bis zu diesem Zeitpunkt haben folgende weitere Staaten das vorliegende Abkommen ratifiziert:

Irland, Norwegen, Vereinigtes Königreich von Großbritannien und Nordirland.

Griechenland

Die Kundmachung des Geltungsbereiches BGBl. Nr. 54/1961 wird dahingehend berichtigt, daß Griechenland das gegenständliche Abkommen wohl unterzeichnet, nicht jedoch ratifiziert hat.

Schweiz

Anläßlich der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde hat die Schweiz erklärt, daß die Anwendung des Abkommens vorbehaltlich der Zuständigkeit der Kantone auf dem Gebiet des Bildungswesens, wie in der Bundesverfassung festgelegt, sowie auch der Autonomie der Universitäten erfolgt.

Jugoslawien

Einer weiteren Mitteilung des Generalsekretärs zufolge hat das Ministerkomitee des Europarats auf seiner 480. Tagung der Ministerdelegierten vereinbart, daß die Sozialistische Föderative Republik Jugoslawien nicht mehr als Vertragspartei des Abkommens zu betrachten ist.

Tschechoslowakei

Nach Mitteilung des Generalsekretärs des Europarats hat das Ministerkomitee auf seiner 484. Tagung der Ministerdelegierten des Europarats die ausdrückliche Erklärung der Slowakei und der Tschechischen Republik, sich an das Europäische Abkommen über die Gleichwertigkeit der Studienzeiten an den Universitäten, dem die Tschechoslowakei als Vertragspartei angehörte, gebunden zu erachten, zur Kenntnis genommen und beschlossen, daß die Slowakei und die Tschechische Republik rückwirkend mit 1. Jänner 1993 Vertragsparteien dieses Abkommens sind.

Vereinigtes Königreich

Das Vereinigte Königreich von Großbritannien und Nordirland hat anläßlich der Hinterlegung seiner Ratifikationsurkunde erklärt, daß es Artikel 9 Abs. 5 des Abkommens so auslegen werde, daß es die Geltung des Abkommens jederzeit auf jedes Gebiet erstrecken könne, dessen internationale Beziehungen von ihm wahrgenommen werden.

Einer weiteren Mitteilung des Generalsekretärs zufolge hat das Vereinigte Königreich am 5. Jänner 1996 den Geltungsbereich des Abkommens auf die Insel Man ausgedehnt.

Präambel/Promulgationsklausel

Die unterzeichneten Regierungen, Mitglieder des Europarates

Im Hinblick auf die am 11. Dezember 1953 in Paris unterzeichnete Europäische Konvention über die Gleichwertigkeit der Reifezeugnisse,

Im Hinblick auf das am 19. Dezember 1954 in Paris unterzeichnete Europäische Kulturabkommen,

In der Erwägung, daß ein wichtiger Beitrag zur europäischen Verständigung geleistet werden würde, wenn eine größere Zahl von Studierenden, insbesondere von Studierenden der lebenden Sprachen, eine Zeitlang im Ausland studieren könnte, und wenn die von diesen Studierenden während dieser Studienzeit bestandenen Prüfungen und die von ihnen belegten Vorlesungen von ihrer Heimatuniversität anerkannt würden,

In der Erwägung ferner, daß die Anerkennung der im Ausland verbrachten Studienzeiten zur Lösung des Problems, das durch den Mangel an hochqualifizierten wissenschaftlichen Fachkräften aufgeworfen wird, beitragen würde

Sind wie folgt übereingekommen:

Schlagworte

e-rk3

Zuletzt aktualisiert am

09.05.2022

Gesetzesnummer

10009238

Dokumentnummer

NOR11009429

alte Dokumentnummer

N7195716067R

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