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§ 7 Schule-Kirche-G

Aktuelle FassungIn Kraft seit 11.7.1868

§ 7

§. 7. Die Lehrbücher für den Gebrauch in den Volks- und Mittelschulen, sowie in den Lehrerbildungsanstalten bedürfen nur der Genehmigung der durch dieses Gesetz zur Leitung und Beaufsichtigung des Unterrichtswesens berufenen Organe.

Religionslehrbücher können jedoch erst dann diese Genehmigung erhalten, wenn sie von der bezüglichen confessionellen Oberbehörde für zulässig erklärt worden sind.

Schlagworte

Volksschule

Zuletzt aktualisiert am

03.05.2024

Gesetzesnummer

10009170

Dokumentnummer

NOR12117839

alte Dokumentnummer

N7186830806L

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