§ 8
§. 8. Das Einkommen der Normalschulfonde, des Studienfondes und sonstiger Stiftungen für Unterrichtszwecke ist ohne Rücksicht auf das Glaubensbekenntniß zu verwenden, in soweit es nicht nachweisbar für gewisse Glaubensgenossen gewidmet ist.
Schlagworte
Glaubensbekenntnis
Zuletzt aktualisiert am
03.05.2024
Gesetzesnummer
10009170
Dokumentnummer
NOR12117840
alte Dokumentnummer
N7186830807L
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