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§ 8 Schule-Kirche-G

Aktuelle FassungIn Kraft seit 26.5.1868

§ 8

§. 8. Das Einkommen der Normalschulfonde, des Studienfondes und sonstiger Stiftungen für Unterrichtszwecke ist ohne Rücksicht auf das Glaubensbekenntniß zu verwenden, in soweit es nicht nachweisbar für gewisse Glaubensgenossen gewidmet ist.

Schlagworte

Glaubensbekenntnis

Zuletzt aktualisiert am

03.05.2024

Gesetzesnummer

10009170

Dokumentnummer

NOR12117840

alte Dokumentnummer

N7186830807L

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