§ 7
§. 7. Die Lehrbücher für den Gebrauch in den Volks- und Mittelschulen, sowie in den Lehrerbildungsanstalten bedürfen nur der Genehmigung der durch dieses Gesetz zur Leitung und Beaufsichtigung des Unterrichtswesens berufenen Organe.
Religionslehrbücher können jedoch erst dann diese Genehmigung erhalten, wenn sie von der bezüglichen confessionellen Oberbehörde für zulässig erklärt worden sind.
Schlagworte
Volksschule
Zuletzt aktualisiert am
03.05.2024
Gesetzesnummer
10009170
Dokumentnummer
NOR12117839
alte Dokumentnummer
N7186830806L
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