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§ 6 Schule-Kirche-G

Aktuelle FassungIn Kraft seit 26.5.1868

§ 6

§. 6. Die Lehrämter an den im §. 3 bezeichneten Schulen und Erziehungsanstalten sind für alle Staatsbürger gleichmäßig zugänglich, welche ihre Befähigung hiezu in gesetzlicher Weise nachgewiesen haben.

Als Religionslehrer dürfen nur diejenigen angestellt werden, welche die betreffende confessionelle Oberbehörde als hiezu befähigt erklärt hat.

Bei anderen Schulen und Erziehungsanstalten (§. 4), ist dießfalls das Errichtungsstatut maßgebend.

Die Wahl der Erzieher und Lehrer für den Privatunterricht ist durch keine Rücksicht auf das Religionsbekenntniß beschränkt.

Schlagworte

Religionsbekenntnis

Zuletzt aktualisiert am

03.05.2024

Gesetzesnummer

10009170

Dokumentnummer

NOR12117838

alte Dokumentnummer

N7186830805L

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