§ 5
§. 5. Die Benützung von Schulen und Erziehungsanstalten für bestimmte Glaubensgenossen ist Mitgliedern einer anderen Religionsgesellschaft durch das Gesetz nicht untersagt.
Zuletzt aktualisiert am
03.05.2024
Gesetzesnummer
10009170
Dokumentnummer
NOR12117837
alte Dokumentnummer
N7186830804L
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