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§ 15 Personalvertretungsfonds-Verordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 23.9.1998

Durchführung der Auflösung

§ 15

(1) Wird das Unternehmen dauernd eingestellt, so obliegt die Durchführung der Auflösung des Personalvertretungsfonds bis zur Beendigung seiner Tätigkeitsdauer dem Zentralausschuß. Der Zentralausschuß hat die bevorstehende Auflösung dem Betriebsinhaber, den Rechnungsprüfern sowie der zuständigen Arbeiterkammer schriftlich bekanntzugeben und durch Anschlag im Betrieb kundzumachen.

(2) Der Zentralausschuß hat unverzüglich einen Rechenschaftsbericht und einen Gebarungsausweis zu erstellen; § 8 gilt sinngemäß. Ist im Zeitpunkt der Beendigung der Tätigkeitsdauer des Zentralausschusses die Auflösung des Personalvertretungsfonds noch nicht abgeschlossen, so hat der ehemalige Zentralausschußvorsitzende gemeinsam mit den ehemaligen Rechnungsprüfern den Personalvertretungsfonds aufzulösen. Nach Durchführung der Auflösung sind sämtliche Unterlagen, die den aufgelösten Personalvertretungsfonds betreffen, der zuständigen Arbeiterkammer zu übermitteln.

(3) Wird der Personalvertretungsfonds infolge Ablaufs der Höchstdauer der vertretungsweisen Verwaltung (§ 12 Abs. 1, 5 und 6) aufgelöst, so hat die zuständige Arbeiterkammer die Auflösung durchzuführen.

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