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§ 72 AusG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 10.10.2024

Unterabschnitt F

Aufnahmeverfahren für Teilnehmerinnen und Teilnehmer am Verwaltungspraktikum und ausgebildete Lehrlinge des Bundes Anwendungsbereich

§ 72.

(1) Dieser Unterabschnitt ist auf die Aufnahme von Personen anzuwenden, die

  1. 1. sich seit mindestens sechs Monaten in einem Verwaltungspraktikum nach Abschnitt Ia des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 befinden oder ihre Lehre beim Bund erfolgreich absolviert haben (ausgebildete Lehrlinge) und sich im Zeitraum der Weiterverwendung gemäß § 18 BAG befinden und
  2. 2. sich aufgrund einer öffentlichen Bekanntmachung für das jeweilige Ausbildungsverhältnis beworben haben.

(2) Die §§ 20 bis 23, 25 Abs. 2, 27 und 28 sind nicht anzuwenden.

vgl. § 90 Abs. 7

Zuletzt aktualisiert am

10.10.2024

Gesetzesnummer

10008688

Dokumentnummer

NOR40265323

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