Unterabschnitt F
Aufnahmeverfahren für Teilnehmer und Teilnehmerinnen am
Verwaltungspraktikum Anwendungsbereich
§ 72
(1) Dieser Unterabschnitt ist auf die Aufnahme von Personen anzuwenden, die sich seit mindestens sechs Monaten in einem Verwaltungspraktikum nach Abschnitt Ia des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 befinden.