§ 72 AusG

Alte FassungIn Kraft seit 31.12.2003

Unterabschnitt F

Aufnahmeverfahren für Teilnehmer und Teilnehmerinnen am

Verwaltungspraktikum Anwendungsbereich

§ 72

(1) Dieser Unterabschnitt ist auf die Aufnahme von Personen anzuwenden, die sich seit mindestens sechs Monaten in einem Verwaltungspraktikum nach Abschnitt Ia des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 befinden.

(2) Die §§ 20 bis 23, 27 und 28 sind nicht anzuwenden.