Aufnahmeverfahren
§ 28.
(1) Die Art und die Durchführung des in Betracht kommenden Aufnahmeverfahrens sind in den Unterabschnitten B bis F geregelt.
(2) Von der Durchführung eines Aufnahmeverfahrens nach Abs. 1 kann abgesehen werden, wenn die für die Aufnahme zuständige Dienststelle zur Auffassung gelangt, daß die ausgeschriebene Planstelle mit einem oder einer geeigneten Bundesbediensteten besetzt werden kann. Einem oder einer geeigneten Bundesbediensteten werden folgende Personen gleichgesetzt:
- 1. Personen, die sich bereits erfolgreich einem Ausschreibungs- oder Überprüfungsverfahren nach diesem Abschnitt für einen zumindest gleichwertigen Arbeitsplatz unterzogen haben und deren letzte Verwendung im Bundesdienst nicht länger als drei Jahre zurückliegt,
- 2. Personen, deren Bundesdienstverhältnis deswegen beendet wurde, weil die Einrichtung, an der sie tätig waren, aus dem Bund ausgegliedert wurde, oder
- 3. Personen, die eine dreijährige erfolgreiche Verwendungsdauer im Bundesdienst auf einem zumindest gleichwertigen Arbeitsplatz (auf zumindest gleichwertigen Arbeitsplätzen) aufweisen und
- a) deren letzte Verwendung im Bundesdienst nicht länger als fünf Jahre zurückliegt oder
- b) die wegen der Betreuung eines Kindes aus dem Bundesdienst ausgeschieden sind und spätestens mit Beginn der Schulpflicht dieses Kindes oder eines weiteren von ihr zu betreuenden Kindes wieder in den Bundesdienst aufgenommen werden wollen.
(3) Dem Aufnahmeverfahren nach Abs. 1 oder dem Besetzungsverfahren nach Abs. 2 sind nur jene Bewerber und Bewerberinnen zu unterziehen, die
- 1. die im § 22 Abs. 1 und 2 angeführten Erfordernisse für die angestrebte Verwendung erfüllen und
- 2. sich spätestens am letzten Tag der in der Ausschreibung angeführten Bewerbungsfrist beworben haben.
(4) Wenn es die Rechtsvorschriften ausdrücklich zulassen und weniger Bewerber und Bewerberinnen die im § 22 Abs. 1 angeführten Erfordernisse erfüllen, als Planstellen zu besetzen sind, kann nach diesen Rechtsvorschriften von der Nichterfüllung im § 22 Abs. 1 angeführter Erfordernisse Nachsicht erteilt werden. Eine erteilte Nachsicht gilt auch für die spätere Aufnahme oder Besetzung.
(Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch Art. 12 Z 16, BGBl. I Nr. 143/2024)
(6) Bewerber und Bewerberinnen, die die Erfordernisse des Abs. 3 nicht erfüllen, sind hievon formlos zu verständigen.
Schlagworte
Ausschreibungssverfahren
Zuletzt aktualisiert am
10.10.2024
Gesetzesnummer
10008688
Dokumentnummer
NOR40265318
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)