§ 72 AusG

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.1991

Unterabschnitt F

Aufnahmeverfahren für Teilnehmer und Teilnehmerinnen an der Eignungsausbildung Anwendungsbereich

§ 72

(1) § 72.Dieser Unterabschnitt ist auf die Aufnahme von Personen anzuwenden, die sich seit mindestens sechs Monaten in einer Eignungsausbildung nach den §§ 2b bis 2d des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 befinden.

(2) Die §§ 20 bis 23, 27 und 28 sind nicht anzuwenden.