Unterabschnitt F
Aufnahmeverfahren für Teilnehmer und Teilnehmerinnen an der Eignungsausbildung Anwendungsbereich
§ 72
(1) § 72.Dieser Unterabschnitt ist auf die Aufnahme von Personen anzuwenden, die sich seit mindestens sechs Monaten in einer Eignungsausbildung nach den §§ 2b bis 2d des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 befinden.